Wie lässt sich die Steuerlast verringern? Die sicher unpässlichste Antwort auf diese Frage ist hier, die Einnahmen herunterzufahren, um weniger Steuern zu zahlen. Im Gegenteil: Steht die finanzielle Unabhängigkeit oder die Entwicklung des eigenen Unternehmens im Fokus des Handelnden, wird er von sich aus all dasjenige mobilisieren, was die Zielerreichung befördert statt sich nicht selbst zu sabotieren. Deshalb ist die adäquate Antwort: optimiere den Ressourceneinsatz und nehme mögliche Opportunitäten des Unternehmenswachstums wahr.
Da jede erwerbs- und unternehmerische Tätigkeit an sich steuerliche Relevanz besitzt, erweitert der Fokus darauf automatisch die Basis dessen, was als Betriebsausgaben zu deren Förderung beiträgt und wirkt somit steuermindernd. Dazu gehört natürlich auch, steuerliche Incentives und Besonderheiten zu kennen und in die persönliche Planung so mit einzubeziehen, daß sie das finanzielle Outcome dieser Tätigkeit unterstützen.
Zur Förderung von Unternehmensinitiativen und zur Verbesserung der Beschäftigungsquote beschränkt sich das von hoher Arbeitslosigkeit gezeichnete Südafrika nicht auf die Gewährung erhöhter Abschreibungen oder die Übertragung stiller Reserven, wie man das aus Deutschland gewohnt ist. Neben besonderen Regeln für Venture Capital, Innovationsbetriebe und zur Förderung der betrieblichen Weiterbildung, können bestimmte Unternehmen bis hin zu niedrigeren Besteuerungssätzen profitieren als die Allgemeinheit, ein Umstand, der in Deutschland bereits am Gleichheitsgrundsatz scheitern dürfte.
Vorstellen möchten wir heute zwei Begünstigungen, diejenige für Kleinst- und die für Kleinunternehmen. Beide sind deshalb interessant, weil sie gerade bei Unternehmensgründungen Erleichterungen schaffen, doch oft übersehen werden. Sie sind von Initiatoren nutzbar, die von Deutschland kommend am Kap ihr Business starten.
Die steuerlichen Vorschriften für sog. Micro-Business, denen sich das 6th schedule ITA widmet, haben wir bereits in einem unserer Feature vorgestellt. Micros unterliegen einer eher marginalen, umsatzbezogenen Ertragsbesteuerung und sind nicht zuletzt wegen substantieller administrativer Vereinfachungen und der Freistellungen spezieller steuerlicher Sachverhalte (Umsatzsteuer, CGT etc.) besonders attraktiv.
Vorliegend geht es um die nächst größere Unternehmensstufe der «small business corporations» i.S.d. s12E ITA. Eine südafrikanische Kapitalgesellschaft ist auf Antrag dann eine SBC, wenn deren Gesellschafter natürliche Personen sind, die keine weiteren Erwerbsinteressen in anderen Unternehmen verfolgen. Als weitere Einschränkung sind die Jahresumsätze einer SBC auf 20 MZAR (ca. 1,2 Mio. €) gedeckelt, wobei nicht mehr als 1/5 der Erlöse aus passivem Einkommen sowie aus Vergütungen von sog. «personal services» stammen dürfen. Sog. «personal service provider» qualifizieren von vorn herein nicht für eine SBC.
Während ein Mico-Business also in vielen Fällen an der Natur der Dienstleistung scheitert, da es Fachberater, Freiberufler und Berufe aus dem Katalog der «professional services» von der Vergünstigung ausschließt, erweitert s12E(4)(d) das Dienstleistungsprofil einer SBC insofern, als dieses zwar die gleichen Restriktionen für «personal services» adressiert, jedoch – und das ist entscheidend – nur solange, als diese Dienste über das volle Fiskaljahr nicht von mindestens 3 Vollzeitangestellten ausgeführt werden. Es zählen hier allerdings nur die fachlichen Angestellten, nicht der Geschäftsinhaber oder ihm nahestehende Personen oder Reinigungskräfte.
Die Bestimmung ist interessant und illustriert die Intention des Gesetzgebers, der reelle Beschäftigungsverhältnisse fördern möchte ohne dabei die Gewinne von High Net Worth Individuals zu entlasten. Diese Aussage läßt sich daran festmachen, dass Betriebsformen wie die im 4th schedule ITA verhandelten «personal service provider» (zu Deutsch Ich-AG) von der Vergünstigung ausgeschlossen sind, die der Gesetzgeber als Scheinselbständige ebenso auf dem Kieker hat wie die Lohnfirmen (labour broker). Einnahmen dieser Betriebe unterliegen übrigens beim Auftraggeber unabhängig von der Umsatzsteuer einem pauschalen Lohnsteuereinbehalt.
Sind die Voraussetzungen für eine SBC erfüllt, gelten für diese Unternehmen verkürzte Abscheibungszeiten (bis 100%!) und eine progressive Körperschaftsteuer zwischen 0% und 28% - letzte ab einem Einkommen von 550 TZAR. Der Freibetrag (0%) orientiert sich an der Höhe des Tax Thresholds (Versorgungsfreibetrag) für natürliche Personen. Damit können in der Steuerplanung bei einer Kapitalgesellschaft auch Progressionseffekte zu berücksichtigen sein, wodurch die SBE ein Angebot für Firmen ist, die ihr Eigenkapital aus dem Cash Flow finanzieren müssen.
Ein Beispiel illustriert den Entlastungseffekt. Während bei einer klassischen Kapitalgesellschaft 28% Ertragsteuer anfallen, würde eine SBC bei einem Gewinn von 500 TZAR lediglich mit 9,7% belastet.
© Steiner Tax Consultants (Pty) Ltd, Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com
Stand 2/2020
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