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Südafrikanische Quellensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen

Aktualisiert: 14. Dez. 2019

Solange sich deutsche Investoren in Südafrika nicht niederlassen, bleiben sie in dem Maße von den Zugriffen der dortigen Steuerverwaltung verschont, als deren Einkommensquellen bzw. Immobilienvermögen nicht direkt mit diesem Land verbunden sind.


Das verschafft besonders jenen Vorteile, bei denen Mobilität unverzichtbarer Bestandteil ihrer Lebens- und Karriereplanung geworden ist. Denn der Wegzug ins Ausland genügt bei unbeschränkter Steuerpflicht als Anlass zur Aufdeckung und damit zur Versteuerung aller stiller Reserven (Ausnahme: das in Südafrika stets steuerverhaftete Immobilienvermögen), was mit nicht zu unterschätzenden deklaratorischen Auflagen und steuerlichen Unwägbarkeiten einhergeht.


Beachtenswert in diesem Zusammenhang: während in Deutschland bei Wegzug regelmäßig auch noch der Grundfreibetrag auf dortiges Inlandseinkommen verlustig geht (beachte jedoch die Einschränkungen nach § 50 EStG), kommt der in Südafrika als Steuerrabatt definierte Abschlag des s 6 ITA auch bei beschränkter Steuerpflicht stets zum Abzug. Das eröffnet bei entsprechender Handlungsmöglichkeit interessante Gestaltungsalternativen.


Doch wie zu erwarten, begegnet ein Steuerausländer auch Nachteilen. So knüpfen gerade im Bereich der Erbschaftsteuer objektbezogene Freibeträge und Tariferleichterungen an die Residenteneigenschaft an: Deutschland ist bekannt für seinen umfangreichen Begünstigungskatalog, aber auch südafrikanische Sachverhalte stellen hierauf ab, wie der Erbschafts-Freibetrag auf’s Familienheim und der wichtige «roll-over-relief» für stille Reserven, den Teil IX des 8th Schedule ITA regelt.


Entgegen weit verbreiteter Meinung, führt die beschränkte Steuerpflicht nicht zur kompletten Steuerfreiheit: So erlaubt selbst das OECD-Musterabkommen, dass bestimmte Einkunftsquellen im «anderen Staat» besteuert werden können, die abkommensseitig dem Wohnsitzstaat zugeordnet sind. In der Regel erfolgt diese doppelte Besteuerung dann «an der Quelle» mit Anrechnungs- oder Abzugsbestimmungen im Wohnsitzstaat. Freilich funktioniert dieses Verfahren nur deshalb, weil die Kollekte der zumeist pauschalierten Zwangsabgabe dem Vergütungsschuldner aufoktroyiert wird. Letzter mutiert dadurch zum Haftenden gegenüber dem jeweiligen Finanzamt für steuerliche Verpflichtungen seines ausländischen Gläubigers! Das ist bedenklich, zumal dem Verpflichteten oftmals gar nicht die geeigneten Vollzugs- und Informationsmittel zur Verfügung stehen, ganz abgesehen von der fehlenden Kostenerstattung für dessen Bemühungen.


Welches sind nun die wichtigen Quellensteuern für deutsche Steuerausländer am Kap?


Seit dem 1.3.2015 besteht nach s 50A ff ITA eine 15%ige Zinsabschlagsteuer auf Kapitalerträge – sofern sie nicht von Banken ausbezahlt werden – mit Begrenzung auf 10% gemäß DBA Deutschland (1974).


Wie in Deutschland kennt das ITA (s 47A ff) auch die 15%ige Quellensteuer auf Vergütungen von Sportlern und darbietenden Künstlern.


Immobilienverkäufe von Steuerausländern unterliegen bei einem Kaufpreis von mehr als 2 Mio. ZAR gemäß s 35 A ITA einer Veräußerungssteuer, die der Erwerber der Immobilie vom Kaufpreis in Abzug zu bringen hat. Sie beträgt bei Verkäufen durch natürliche Personen seit 1.3.2017 vom Erlös 7,5% (davor 5%) und 10% (davor 7,5 %) bei Körperschaften. Die Quellensteuer ist nicht als Abgeltungssteuer sondern als Einkommensteuervorauszahlung konzipiert: Bei Verkäufen über 2 Mio. ZAR ist nämlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben, aus der sich dann je nach Höhe des Spekulationsgewinns auch eine Teilerstattung der Vorauszahlung ergeben kann. Der darauf zu erlassene Steuerbescheid ist seinerseits wieder Grundlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die beim Rücktransfer des Verkaufserlöses ins Ausland benötigt werden könnte.


Dividenden sind zwar grundsätzlich im Wohnsitzstat zu verstreuern, unterliegen seit 22.2.2017 jedoch einer Kapitalertragsteuer von 20 % (davor 15%), und zwar berechnet auf und nicht aus dem Ausschüttungsbetrag wie in Deutschand. Das DBA Deutschand (1974) reduziert diese Quellensteuer bei Körperschaften ab einer Beteiligungsquote von 25% auf 7,5%, bei allen anderen Shareholdern bleibt sie bei 15%.


Quellensteuern auf Zahlungen an Steuerausländer treffen nicht nur natürliche Personen sondern auch ausländische Unternehmen, die in Südafrika keine Betriebsstätte unterhalten. Um die Wertschöpfung ausländischer Unternehmer, die Dienstleistungen an südafrikanische Unternehmen erbringen, zumindest teilweise zu nationalisieren, hat Südafrika trotz anderslautender Bestimmungen der bestehenden DBAs in 2015 eine gewinnunabhängige Dienstleistungsabgabe ersonnen. Die «withholding tax on services» von 15% auf den Rechnungsbetrag hätte weitreichende Belastungen nicht nur für den leistenden ausländischen Unternehmer sondern auch für die wirtschaftliche Entwicklung des stark wachsenden Tertiärbereichs des Landes nach sich gezogen. Dennoch trat sie nach mehrfacher Vertagung schließlich am 1.1.2017 in Kraft, um dann gleich wieder ausgesetzt zu werden.


Zu aller Überraschung hat allerdings der kurz danach entmachtete Finanzminiser Pravin Gordhan in seiner Budget Speech vom 22. Februar 2017 die Abgabe kurzerhand kassiert - rückwirkend. Eine Entwarnung kann den Kommentaren zufolge jedoch noch nicht gegeben werden.

© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Anselm Steiner MA, MSc Taxation, Steuerberater

© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com

Stand 7/2017

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