Von Oktober 2016 bis März 2017 besteht neben dem normalen VDP ein Special Voluntary Disclosure Programme (SVDP), um säumige Steuerzahler einzufangen. Denn, nachdem der OECD Standard für den Austausch steuerlich relevanter Daten (CRS MCAA) seit Anfang des Jahres auch zwischen Deutschland und Südafrika seine Wirkung entfaltet (die Schweiz ist ab 2017 mit dabei), sind automatische Kontrollmeldungen und Auskunftsersuchen rechtlich abgesichert, was das Entdeckungsrisiko jenseits der Whistleblower ungemein befördert. Das bewirkt Reaktionen und Aktionen auf Seiten der Betroffenen, deren „Rückkehr“ zur Steuerehrlichkeit der Staat zusehends nurmehr mit Straffreiheit belohnt. Mehr nicht, denn Steuern selbst sind dem Fiskus ja wegen der zunehmend längeren Verjährungsfristen heute quasi sicher.
Von der Intention her gleicht das südafrikanische VDP den deutschen Vorschriften zur «Selbstanzeige»: reinen Tisch gegen Straffreiheit - sofern noch keine Entdeckung. In der Durchführung erblickt man aber in den jeweiligen Vorschriften wieder zwei völlig unterschiedliche Welten.
Zwar scheitern strafbefreiende Selbstanzeigen in Deutschland mitunter an der Unmöglichkeit, die Nachzahlungssteuern plus Zinsen fristgerecht auf den Tisch legen zu können, doch besteht in der deutschen Beratungspraxis das Hauptproblem in der Regel «nur» darin, die umfangreichen Nachweise der sehr weit zurückreichenden Vergangenheit rechtzeitig und vollständig zusammenzubekommen. Und dann: es darf «je Tat» ein politisch zäh diskutierter Hinterziehungsmaximalbetrag nicht überschritten werden. Im Prinzip ist somit die deutsche Selbstanzeige rechtssicher planbar. In Südafrika, das eine solche Schamgrenze nicht kennt, ist der Vorgang hingegen insgesamt unwägbar.
Eine Selbstanzeige bedarf in Südafrika zunächst eines die Parteien (Finanzamt und Steuerpflichtiger) bindenden vorab zu schießenden «VDP agreement». Dieses beinhaltet neben dem Umfang der Aufdeckung (disclosure) auch Aussagen zu den individuell gewährten Erleichterungen des im Ländervergleich ungemein schärferen Sanktionsportfolios. Was die Rückwirkung angeht, so ist stets ab dem 1.3.2001 nachzuerklären: ein Graus, denkt man nur an die südafrikanischen Zinssätze!
Als zeitlich befristete Sondervorschrift innerhalb der Disclosure Vorschriften legt sich das SVDP ausschließlich mit dem offshore Vermögen an, dessen der Staat habhaft werden möchte. Damit folgt Südafrika der OECD Transparenzrichtlinie, die neben dem Transferpricing genau diesen Graubereich im Focus hat. Betroffen sind von den Sondervorschriften somit originäre südafrikanische Steuerinländer sowie solche, die es irgendwie geworden sind und (noch) über unerklärtes Offshore Vermögen verfügen, ob fungibel oder nicht, erworben oder ererbt (strittig).
Gute Nachricht: Kapital- und Einkommenszuwächse müssen nach diesem Sonderprogramm erst ab dem 1.3.2010 nacherklärt werden. Schlechte Nachricht: die zum Stichtag 1.3.2015 bewerteten hälftigen Anschaffungskosten des undeklarierten Auslandsvermögen erhöhen pauschal das Gross Income des wirtschaftlich Berechtigten. Wohl gemerkt: nicht als Capital Gain sondern zum Normaltarif. De facto bedeutet diese Abschöpfung vor allem bei nicht liquidem Vermögen einen fatalen Eingriff, in Anbetracht dessen Old Germany mit seinen Disclosure Bestimmungen wie ein Steuerparadies am Horizont aufleuchtet.
Doch nicht genug des Glanzes: Verstöße gegen die in Deutschland unproblematischen Exchange Control Regulations (Excon), um diese handelt sich bei den Nacherklärungen allemal, sind nach den eigenen Gesetzen zum Excon nicht nur teuer sondern strafbewährt. Eine steuerliche Selbstanzeige führt nämlich nicht automatisch auch zu einer Excon-Amnestie.
Handelt der Steuerpflichtige jedoch im Rahmen des SVDP, schrumpfen die Excon-Strafen gegenüber dem normalen Sanktionskatalog auf 10% des nicht deklarierten Auslandvermögens. Pikante Note hierbei: wird das Vermögen im Zuge eines SVDP nach Südafrika repatriiert, halbiert sich dieser Satz. Bleibt es im Ausland und werden die Strafen aus eigenem noch im Inland vorhandenen Vermögen beglichen, kommen 2% dazu. On top!
© Steiner Tax Consultants (Pty.) Ltd., Cape Town - www.steiner-taxconsultants.com
Stand 11/2016
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